ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

MAGIC 3D

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden vertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sollen die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen MAGIC 3D dem Innovationsbereich der Mangold & Mangold Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG, Prinzenstraße 5, 55218 Ingelheim am Rhein (nachfolgend „Mangold & Mangold“) und deren Kunden schaffen.

Der Geschäftsbereich MAGIC 3D richtet sich an Geschäftskunden und umfasst u.A., Agenturleistungen im Bereich Beratung, Entwicklung und Realisation für Holographie-, VR-, AR- und 3D-Mapping-Projekte – zusätzlich jegliche Verkaufs- und Vermietungsleistungen im Rahmen der jeweiligen Projektumsetzungen.

Stand: 18.11.2019

Teil 1. Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages.

Teil 2. Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen.

Teil 3. Vermietungsleistungen.

Teil 4. Gewährleistung und Haftung.

Teil 5. Vergütung und Abrechnung.

Teil 6. Kündigung.

Teil 7. Vertraulichkeit, Abwerbeverbot, Änderungen der AGB Und Schlussbestimmungen.

TEIL1: Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages

1. Geltungsbereich

a) Die AGB sind Bestandteil der zwischen Mangold & Mangold und dem Kunden abgeschlossenen Verträge nebst Folgeaufträgen gleicher Art sowie Grundlage der durch Mangold & Mangold erbrachten Leistungen.

b) Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

c) Von diesen AGB abweichende individuelle Abreden der Vertragsparteien, gehen diesen AGB vor, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

d) Einzelabreden, Auftrags- und Leistungsbeschreibungen, Tarife, SLA, jeweils sofern gestellt, sind Teil des Vertrags und haben vor diesen AGB Vorrang.

e) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern Mangold & Mangold ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung gegenläufiger und mitgeteilter AGB des Kunden stellt keine Zustimmung dar.

f) Mangold & Mangold ist berechtigt für zusätzliche und gesonderte Leistungen die Geltung zusätzlicher AGB zu vereinbaren. Die zusätzlichen AGB werden dem Kunden deutlich erkennbar gemacht. Sofern die zusätzlichen AGB diesen Rahmenbedingungen widersprechen, haben die zusätzlichen AGB Vorrang.

2. Definitionen

a) Inhalte – Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Inhalte“ sind alle Inhalte und Informationen, wie zum Beispiel Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Quellcodes, 3D Daten, Angaben über Orte und Personen oder Links zu verstehen.

b) Software – Unter „Software“ werden ausführbare Programme und die zugehörigen Funktionen, Daten und Gestaltungselemente verstanden. Zur Software gehören u.a. Anwendungsprogramme, Applikationen und Webseiten.

c) Dauerschuldverträge – Hierunter sind Verträge zu verstehen, die für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. Mietverträge.

d) Vertragsparteien – Der Begriff fasst den Kunden, und Mangold & Mangold zusammen.

e) Werk – Als „Werk“ ist das Ergebnis der Leistung von Mangold & Mangold zu verstehen, insbesondere die im Rahmen dieses Vertrages erstellten Werbemittel, Konzepte, Software oder Inhalte.

f) Ware – Als „Ware“ werden Gegenstände bezeichnet, die Gegenstand der Leistungen von Mangold & Mangold sind und dem Kunden vor allem im Rahmen von Verkaufs-, Vermietungs- oder Herstellungsleistungen überlassen werden.

3. Angebote und deren Annahme

a) Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.

b) Vertragsanfragen (inkl. Auftrags- und sonstigen Leistungsanfragen) an Mangold & Mangold begründen erst ab deren Annahme eine vertragliche Beziehung zu Mangold & Mangold. Mangold & Mangold behält sich vor, Vertragsanfragen abzulehnen.

c) Angebote von Mangold & Mangold sind vorbehaltlich anderer Angaben 14 Tage lang gültig, die Zwischenvermietung bleibt vorbehalten.

4. Nachträge/Change Requests und Mehraufwand

a) Nachträge (auch als „Change Requests“ bezeichnet) sind Aufträge, die die ursprüngliche Leistungsvereinbarung wesentlich ergänzen, erweitern oder verändern. Die Leistungen von Mangold & Mangold aufgrund von Nachträgen des Kunden sind als Pauschalvergütung oder Zeithonorar entsprechend der Vereinbarung des Nachtrages gesondert zu vergüten.

b) Als Mehraufwand, der gesondert gemäß dem Angebot zu vergüten ist, gelten alle Leistungen von Mangold & Mangold, die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen oder sich die durch den Kunden mitgeteilte Sachlage nach Abgabe eines Angebotes durch Mangold & Mangold oder nach Vertragsschluss ändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mangold & Mangold nach (Teil-)Abnahme ihrer Leistungen auf Wunsch des Kunden Änderungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.

c) Mangold & Mangold ist berechtigt, ein Angebot über die Mehrkosten zu erstellen. Mangold & Mangold ist verpflichtet ein derartiges Angebot zu erstellen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung um mehr als 25% überschritten wird, es sei denn, eine Vergütung nach Aufwand ist vereinbart oder der Kunde verzichtet ausdrücklich auf ein gesondertes Angebot.

d) Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots durch den Kunden im Zusammenhang mit Nachträgen/Change Requests oder Mehrkosten pausiert Mangold & Mangold die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

e) Mangold & Mangold ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahmevoraussetzungen gemäß diesen AGB oder vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, aber noch keine Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.

5. Ort und Zeit der Tätigkeit

a) Mangold & Mangold ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzel-Aufträge nach Zeit und Ort frei.

b) Mangold & Mangold hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur unmittelbarer Leistungserbringung durch Mangold & Mangold (z.B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz, nicht entgegenstehen.

c) Sofern Subunternehmer keine Erfüllungsgehilfen von Mangold & Mangold sind, handelt Mangold & Mangold im Rahmen der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Subunternehmer als Vertreter oder im Fall der bloßen Weiterleitung von Willenserklärungen als Bote. Es gelten jeweils die AGB des betreffenden Subunternehmers. Für vom Kunden selbst erteilten Aufträge an Dritte, übernimmt Mangold & Mangold keine Haftung.

d) Die Mitarbeiter von Mangold & Mangold treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich den von Mangold & Mangold benannten verantwortlichen Mitarbeitern, mit Wirkung für und gegen Mangold & Mangold erteilen.

6. Fristen und Termine

a) Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Mangold & Mangold eine Frist oder einen Termin ausdrücklich zusagt.

b) Verbindlich zugesagte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Termin an den Versender übergeben wurde.

c) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Kunden liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat Mangold & Mangold nicht zu vertreten und berechtigt Mangold & Mangold, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Mangold & Mangold verpflichtet sich im Gegenzug, dem Kunden die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.

7. Lieferungen

a) Sofern Mangold & Mangold ein Transportunternehmen mit Lieferungen von Waren beauftragt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von Mangold & Mangold oder des beauftragten Lieferanten verlassen hat.

b) Sofern die Ware von Mangold & Mangold gegen Verlust und Beschädigung im Rahmen der Lieferung versichert wird, kann der Kunde gegenüber Mangold & Mangold schriftlich erklären, dass er die Versicherung nicht in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall, trägt der Kunde die volle Transportgefahr.

c) Äußerlich sichtbare Transportschäden hat der Kunde unverzüglich dem Zusteller (Spediteur/Postboten) mitzuteilen und sich von diesem quittieren zu lassen. Anderenfalls sind Entschädigungsansprüche von Mangold & Mangold ausgeschlossen.

TEIL2: Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen

8. Auftragsbeschreibung

a) Die Leistungen von Mangold & Mangold umfassen Entwicklungs- und Agenturleistungen, zu denen u.a. die Neuerstellung von Designs, Software und Inhalten, als auch Analyse- und Beratungsleistungen gehören. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Leistung, deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung.

b) Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben, sie kann z.B. auch in Form eines Angebotes, einer Auftragsbeschreibung oder eines Lasten- und Pflichtenheftes erfolgen. Die Auftragsbeschreibung hat einen für die jeweilige Leistung branchenüblich hinreichenden Detailgrad aufzuweisen. Im Fall von agilen Projekten gelten die festgelegten (und ggf. nachträglich angepassten) Rahmenvorgaben (d.h. Werte, Prinzipien und Methoden) sowie die im Rahmen der agilen Entwicklung (im Regelfall iterativ) festgelegten Funktionen und Projektbeschreibungen. Der Kunde wird Mangold & Mangold auf Detailierungslücken unverzüglich hinweisen und Mangold & Mangold bei der erforderlichen weitergehenden Detaillierung nach besten Kräften unterstützen.

c) Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.

d) Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.

e) Wenn die vertraglichen Leistungen der Erreichung eines ausdrücklich vereinbarten konkreten Erfolges dienen (z.B. Erstellung eines konkreten Werkes, Erreichen bestimmter Erfolgszahlen) handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Ansonsten liegt ein Dienstvertrag vor.

f) Eine Schulung der Anwender, Dokumentation, Einweisung, Installation und Wartung ist nicht Bestandteil der Leistungen von Mangold & Mangold und muss gesondert vereinbart werden. Mangold & Mangold ist ebenfalls, vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung, weder zur Bereitstellung von Speicherplatz (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain oder Zugangs zum Internet (Access-Providing) verpflichtet.

9. Wartungs- und Serviceleistungen

a) Die reinen laufenden Wartungs- und Serviceleistungen umfassen keine Beratung- und Weiterentwicklung. Über diese Leistungen ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software und der vereinbarten Updates auf die aktuelle Version hinausgehen und zum Beispiel weiteren Funktionsumfang, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassung in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

b) Ebenfalls nicht zu laufenden Wartungs- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der Software im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen der Systemarchitektur- und Umgebung.

c) Für planbare Arbeiten kann mit ausreichendem Vorlauf ein entsprechender Termin gemeinsam gefunden werden, der die Verfügbarkeit des Systems so wenig wie möglich einschränkt. Grundsätzlich wird die Durchführung planbarer Arbeiten mit einem Vorlauf von 3 Tagen mit dem Kunden abgestimmt. Als planbar gelten Arbeiten und Tätigkeiten, die im Vorfeld bekannt sind und zeitunkritisch sind, das System aber unter Umständen für einen gewissen Zeitraum dem Kunden nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht.

10. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

a) Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

b) Der Kunde verpflichtet sich, Mangold & Mangold bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Die Vertragsparteien werden spätestens vor Abschluss der Konzeptphase abstimmen, in welcher Form und Qualität der Kunde von Mangold & Mangold die einzubindenden Inhalte zur Verfügung stellt. Abzustimmen ist, ob die Bereitstellung der Inhalte durch den Kunden in digitaler, gedruckter oder anderer Form erfolgt.

c) Sofern eine Überlassung von Inhalten durch den Kunden in digitaler Form vereinbart worden ist, sind diese Inhalte in Datei-Formaten und Programmiersprachen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Qualität der Inhalte eine dem Vertragszweck entsprechende Qualität aufweisen.

d) Sofern für die Leistungserbringung durch Mangold & Mangold erforderlich und nicht durch Mangold & Mangold zu erbringen, (i) stellt der Kunde die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung; (ii) stellt der Kunde die Zugangsdatendaten zur Verfügung; (iii) unterstützt der Kunde Mangold & Mangold bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal.

f) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.

g) Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden erfolgen kostenfrei für Mangold & Mangold.

h) Kann Mangold & Mangold die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Kunden nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist Mangold & Mangold berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Mangold & Mangold kann in einem solchen Fall für die Dauer des Verzugs des Kunden nicht selbst in Verzug geraten, und kann, wenn der Verzug des Kunden länger andauert, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung den Vertrag kündigen und gem. § 649 BGB abrechnen.

i) Autorkorrekturen sind vom Kunden verursachte, nicht angebotene Zusatzleistungen. Es sind dies z.B. fehlerhafte oder nicht dem Angebot entsprechend angelieferte Daten bzw. Unterlagen und Vorlagen, des Weiteren sind dies z.B. nachträgliche Änderungen. Autorkorrekturen können separat in Rechnung gestellt werden, außer wenn eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

j) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Mangold & Mangold unverzüglich mitzuteilen.

k) Die Kommunikation zwischen Mangold & Mangold und dem Kunden soll möglichst effektiv, d.h. schnell und fehlerresistent erfolgen. Hierbei hat der Kunde etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese erreichbar sind und deren Wahrnehmung dem Kunden zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere die Nutzung von Ticketing-Systemen und hinreichende Beschreibung von Problemen, Symptomen, technischen Störungen, o.ä. Werden die formellen Kommunikationsvoraussetzungen durch den Kunden nicht beachtet, werden keine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gegeneinander begründet. Sollte die Kommunikation auf anderem als dem festgelegten Weg erfolgen, ist Mangold & Mangold berechtigt, den hierauf entfallenden Mehraufwand abzurechnen (z.B. wenn ein Problem telefonisch aufgenommen wird, obwohl ein Ticketing-System zur Verfügung gestellt wurde).

11. Projektmanagement

Auf Verlangen werden die Vertragsparteien unverzüglich nach Aufforderung jeweils einen Projektleiter und dessen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.

b) Bei Vorliegen eines wichtigen, sachlich begründeten Anlasses können die Vertragsparteien die von ihnen benannten Projektleiter und deren Stellvertreter durch andere Personen ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Vertragsparteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.

12. Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten

a) Die Leistungen von Mangold & Mangold beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Kunden (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, etc.).

b) Mangold & Mangold darf vom Kunden bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen.

c) Sofern der Mangold & Mangold dem Kunden rechtliche Unterlagen (z.B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Kunden individuell zu überprüfen sind.

d) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde von Mangold & Mangold im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.

e) Der Kunde stellt Mangold & Mangold von allen Ansprüchen und Schäden frei, die Mangold & Mangold durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Kunden zuzurechnen sind.

13. Umfang der übertragenen Nutzungsrechte

a) Mangold & Mangold überträgt dem Kunden die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.

b) An Werken, die individuell und spezifisch für den Kunden erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken oder Programmroutinen) erhält der Kunde ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Nutzung-, Vervielfältigung- sowie Verbreitungsrechte und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks durch den Kunden, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Auftrags.

c) Bei Werken die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Kunden nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch Mangold & Mangold für den Kunden vorgenommenen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.

d) Dem Kunden wird Recht zur Bearbeitung des Werkes eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags ergibt.

e) Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.

f) Soweit das Werk Open Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Mangold & Mangold verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

g) Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

h) Mangold & Mangold ist berechtigt, auf die für den Kunden entworfenen und hergestellten Werke, vorbehaltlich etwaiger ausdrücklicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, zum Zwecke der Eigenwerbung hinzuweisen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von Mangold & Mangold zu entfernen.

14. Herausgabe von Vorlagen, Entwürfen und Sourcecode

a) Die, von Mangold & Mangold erstellten Vorlagen, Entwürfe, Modelle, Rohdaten, (Erstellungs-) Dateien, und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen (nachfolgend bezeichnet als „Vorlagen“), bleiben Eigentum von Mangold & Mangold. Wünscht der Kunde die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die Vorlagen im Rahmen eines Angebotes o.ä. als ein separater Rechnungsposten – aber ohne Vereinbarung einer Herausgabepflicht – aufgenommen werden.

b) Ist die Herausgabe des Sourcecodes vereinbart oder anderweitig vorgesehen (z.B. im Rahmen einer Open Source Lizenz), reicht dessen Übergabe/Verschaffung des Zugangs in digitaler Form aus. Ist ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nicht vereinbart, darf der Kunde den Sourcecode nur verwenden, wenn Mangold & Mangold eine Fehlerbehebung, eine Änderung oder Erweiterung der Anwendung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchführen kann oder will. Dem Kunden ist bekannt, dass er zur Arbeit mit dem Sourcecode unter Umständen Entwicklerlizenzen für die eingesetzten Komponenten von Drittanbietern erwerben muss. Sollte der Sourcecode nicht unter einer Open Content Lizenz stehen, darf er vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht im Rahmen einer Anwendung, die nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit Mangold & Mangold ist, verwendet werden.

c) Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Mangold & Mangold ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsende zur Löschung der Vorlagen und des Sourcecodes berechtigt.

15. Angebote, Präsentationen und Pitches

a) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Mangold & Mangold mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).

b) Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von Mangold & Mangold in diesem Rahmen der vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei Mangold & Mangold. Erst mit Erteilung des Auftrags zur Realisation gegen gesonderte Vergütung erwirbt der Kunde Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.

16. Abnahme

a) Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden.

b) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. Im Falle, dass während der Erstellung mehrere Auftragsbeschreibungen erfolgt sind, erfolgt die Abnahme gegen die letzte, konsentierte Fassung der Auftragsbeschreibung.

c) Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Mangold & Mangold dem Kunden die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse, stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar.

d) Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

e) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde Mangold & Mangold eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Mangold & Mangold eine mangelfreie und abnahmefähige Version der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

f) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.

g) Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von 10 Werktagen nach Vorlage zur Abnahme, als durch den Kunden abgenommen.

h) Mängel sind möglichst genau zu beschreiben, damit sie von Mangold & Mangold nachvollzogen und beseitigt werden können.

i) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch Mangold & Mangold. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

j) Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Mangold & Mangold ist berechtigt den Kunden zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Kunden zumutbar ist.

k) Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass Change-Requests des Kunden, welche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, durch diesen gesondert zu vergüten sind.

TEIL 3: Vermietungsleistungen

17. Mietgegenstand und Rückgabe

a) Bei Mietleistungen verbleibt der Mietgegenstand Eigentum von Mangold & Mangold. Der Mietgegenstand wird vor der Übergabe sorgfältig auf Mängel überprüft und in einwandfreiem Zustand übergeben.

b) Mietgegenstände sind inkl. Zubehör zum vereinbarten Termin (Tag und Uhrzeit) in einwandfreiem Zustand in der bestimmten Art, am bestimmten Ort und an die bestimmte Person/Unternehmen (bzw. sofern keine solchen benannt sind, an Mangold & Mangold) zurückzugeben. Wird der vereinbarte Termin nicht eingehalten, so gilt der Mietzeitraum als kostenpflichtig verlängert. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter/Lieferanten zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter Mangold & Mangold jeden Schaden zu ersetzen.

18. Stornogebühren

a) Tritt der Kunde, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann Mangold & Mangold ohne Nachweis eines Schadens folgende Stornogebühren fordern, die sich anhand des Auftragswertes berechnen.

b) Die Stornogebühren betragen bis 60 Tage vor Mietbeginn 40% des AW, bis 30 Tage vor Mietbeginn 50% des AW, bis 14 Tage vor Mietbeginn 70% des AW, bis 5 Tage vor Mietbeginn 90% des AW. Ab Mietbeginn ist der volle Mietpreis zu entrichten.

19. Benutzung und Schaden

a) Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikt einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich zu sorgfältigem und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts.

b) Jegliches Abdecken oder entfernen von Logos, Emblemen und sonstigen Hinweisen auf Mangold & Mangold ist untersagt, sofern es für die Benutzung des Objektes nicht erforderlich ist.

c) In der Zeit der Übergabe bis zur Rückgabe des Mietobjekts haftet der Kunde für die Mietgegenstände, insbesondere bei Diebstahl, Beschädigung oder Verlust. Weiter ist es dem Kunden untersagt die Mietsachen an Dritte weiterzugeben. Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ist generell untersagt.

d) Wird ein Mietobjekt beschädigt oder es tritt ein Fehler auf, ist der Kunde verpflichtet Mangold & Mangold unmittelbar über Probleme oder Schäden zu informieren. Kommt es nicht zu einer unmittelbaren Information ist der Kunde voll haftbar und kommt für alle insoweit entstandenen Schäden auf.

e) Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen. Andernfalls trägt er die gesamten Kosten für die Wiederherstellung des Mietgegenstandes in ihren ursprünglichen Zustand.

TEIL 4: Gewährleistung und Haftung

20. Ansprüche bei Sachmängeln

a) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Kleinere Abnutzungen an den Mietsachen wie Masse oder Farbe gelten, wenn sie die Tauglichkeit nicht beeinträchtigen, nicht als Mängel.

b) Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung nicht als Garantie.

c) Sofern Mangold & Mangold sich bei Angaben von Eigenschaften auf Angaben von Dritten beruft (z.B. bei der Vermietung von Gegenständen) und dies für Kunden zu erkennen ist oder hätte erkannt werden müssen, übernimmt Mangold & Mangold keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben.

d) Mangold & Mangold verpflichtet sich dazu, Websites und vergleichbare Onlineangebote so zu erstellen, dass sie ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf des Internetauftritts eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Internetangebote mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang sowie vergleichbaren Serverumgebung entsprechen. Websites und vergleichbare Onlineangebote müssen innerhalb von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Browsern und Auflösungen lauffähig sein. Nicht als branchenüblich gelten Browser auf einem Versionsstand von vor über einem Jahr und Browser sowie Bildschirmauflösungen, die zu weniger als 10% auf dem Markt vertreten sind. Das Nähere erläutert das Angebot der Agentur.

e) Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen von Software sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

f) Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat Mangold & Mangold das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde von Mangold & Mangold nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist Mangold & Mangold unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

g) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

h) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder einer Software, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Mangold & Mangold steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

i) Mangold & Mangold kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an Mangold & Mangold bezahlt hat.

j) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Abnahme zu laufen.

k) Soweit es sich um gebrauchte Waren handelt, ist jede Gewährleistung von Mangold & Mangold ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Mangold & Mangold die Mangelfreiheit oder die technische Überprüfung der Ware dem Kunden ausdrücklich zugesichert hat.

l) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Teil 4 Ziffer 23 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“).

21. Einsatz von Leistungen Dritter

a) Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Leistungen Dritter durch Mangold & Mangold im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden. Als Leistungen Dritter sind Leistungen zu verstehen, die im Namen und im Auftrag des Kunden von Dritten bezogen werden, wie z.B. Nutzungsrechte an Onlineplattformen, SaaS Angeboten oder Open Source Software.

b) Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von Mangold & Mangold tätig, sondern gibt Mangold & Mangold, für den Kunden erkennbar, lediglich ein Dritterzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von Mangold & Mangold gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B., wenn Open Source Software inkorporiert wird). Mangold & Mangold steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch Mangold & Mangold gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von Mangold & Mangold zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Leistungen Dritter beruht.

c) Mangold & Mangold ist nicht verantwortlich, falls Leistungen Dritter durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Leistungen Dritter ein, hat Mangold & Mangold das Recht die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Leistungen Dritter nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von Mangold & Mangold gehen würde.

22. Verhalten Dritter

a) Der Kunde erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien und im Offlinebereich nur schwer zu berechnen ist und Mangold & Mangold für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.). Dies gilt nicht, falls Mangold & Mangold dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Die Haftung bestimmt sich in diesem Fall entsprechend Teil 4 Ziffer 23 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“). Bei der Bestimmung der Fahrlässigkeit, sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen.

b) Mangold & Mangold wird den Kunden unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Kunden nachhaltig schaden könnte.

c) Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder Anlass einen möglichen Schaden für den Kunden anzunehmen, ist Mangold & Mangold berechtigt, diese Inhalte zu depublizieren (z.B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu bannen.

23. Haftung und Schadensersatz

a) Mangold & Mangold haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

b) Mangold & Mangold haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Mangold & Mangold, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (f) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

c) Mangold & Mangold haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Mangold & Mangold, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

d) Mangold & Mangold haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für Mangold & Mangold bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

e) Mangold & Mangold haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

f) Mangold & Mangold haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch Mangold & Mangold, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn Mangold & Mangold diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend „typischer Schaden“) begrenzt. Die Haftung von Mangold & Mangold beinhaltet auch die Mängelbehebungsfolgekosten. Die Regelung des Teil 4 Ziffer 23 (f) dieser AGB findet jedoch keine Anwendung auf Haftung für Mängelfolgekosten (insbesondere Betriebsausfallkosten), welche einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedürfen. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadenersatz auf den Mietpreis.

g) Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf das Vertragsentgelt, bzw. die Höhe des vertraglichen Entgelts des Kunden für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung. Gerät Mangold & Mangold in Verzug, so haftet Mangold & Mangold für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden bis zu einer Höhe von 15% des Auftragswerte.

TEIL5: Vergütung, Abrechnung und Eigentumsvorbehalt

24. Vergütung

a) Die Vergütung und der Zahlungsplan für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze von Mangold & Mangold.

b) Soweit nicht explizit anderweitig vereinbart, betragen die Tages- bzw. Stundensätze von Mangold & Mangold 840,00 € netto bzw. 105,00 € netto pro Stunde. Für die Abrechnung ist der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die einzelnen Arbeiten summiert Mangold & Mangold zu Personentagen auf: ein Personentag besteht aus acht Stunden. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Stundenbasis.

c) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 25 Minuten.

d) Mangold & Mangold ist berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen von Mangold & Mangold.

e) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze von Mangold & Mangold. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden.

f) Arbeiten, die auf Anweisung des Kunden außerhalb der Kernarbeitszeit (Werktags 9 – 19 Uhr) anfallen, werden mit einem Faktor von 150% berechnet.

g) Der Kunde hat sämtliche Auslagen und Nebenkosten zu erstatten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen, wie Material-, Lizenz und Dienstleistungskosten für Stockphotos oder Sounds, Proofs, Druckkosten Fahrtkosten, Kost und Logis, Text- und Autorkorrekturen, Künstlersozialversicherung, sowie Verpackungs- und Versandkosten sowie Leistungen durch Dritte.

h) Mangold & Mangold hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit diese durch den Kunden dem Grund nach genehmigt worden sind. Mangold & Mangold rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) und/oder bei Fahrten per PKW/Transporter mit 1,10 Euro/km netto (inklusive Fahrtzeiten und Benzin), per LKW mit 1,59 Euro/km netto (inklusive Fahrtzeiten und Benzin) zzgl. Kosten des Mietwagens (Transporter, LKW) kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von Mangold & Mangold eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse von Mangold & Mangold, sofern nicht anders vereinbart.

i ) Soweit Mangold & Mangold eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Kunde verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Kunde mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Nachweise vom Kunden unverzüglich abzuzeichnen. Mit der Bezahlung gelten die Nachweise als abgezeichnet.

j) Mangold & Mangold behält sich vor, eine Handling-, bzw. Servicepauschale von 15% anzusetzen, wenn sie als Dienstleister für Ihre Kunden in deren Auftrag bei Dritten einkauft. Alternativ ist auch eine Berechnung des Aufwands nach tatsächlich angefallenem Stundenaufwand möglich.

k) Das Einholen von, den für einen sachgemäßen Betrieb oder Nutzung der Waren, Werke und sonstiger Leistungen von Mangold & Mangold notwendigen, Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen und die Bezahlung der damit verbundenen Gebühren ist Sache des Kunden.

25. Abrechnung

a) Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

b) Die Zahlung der Vergütung hat nur erfüllende und damit schuldbefreiende Wirkung, wenn sie auf das auf der Rechnung genannte Konto überwiesen wird und die Gutschrift auf dem gleichen Konto auch vorbehaltlos eingeht.

c) Endet der Vertrag vorzeitig, hat Mangold & Mangold einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

d) Mangold & Mangold ist berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen von Mangold & Mangold.

e) Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 10.000 Euro hat Mangold & Mangold auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme.

f) Mangold & Mangold behält sich bei Mietverträgen vor, eine Vorauszahlung innerhalb einer bestimmten Frist zu verlangen, wodurch der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Kunde die Vorauszahlung innerhalb der vereinbarten Frist leistet. Kommt der Kunde dieser Bedingung nicht nach, kommt der Mietvertrag nicht zustande und der Kunde hat eine Entschädigung in der Höhe von 25% des Mietpreises zu leisten

g) Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.

h) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

i) Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag in gesetzlich festgelegter Höhe über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

j) Für jede Mahnung der Rechnung ist Mangold & Mangold berechtigt, neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Mahngebühr in Höhe tatsächlichen Aufwandes zu berechnen, wobei Mangold & Mangold stattdessen einen pauschalen Betrag in Höhe von 10,00 Euro berechnen kann. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.

k) Der Kunde kann gegen Ansprüche von Mangold & Mangold nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen, sofern es sich hierbei nicht um Ansprüche auf Fertigstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

l) Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem Mangold & Mangold berechtigt wäre ihre Leistungen abzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Gestellung von Inhalten), darf Mangold & Mangold die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.

26. Anpassung von Preisen

a) Bei Dauerschuldverträgen ist Mangold & Mangold zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Kraft.

b) Eine Preissenkung tritt zum Ende des Abrechnungszeitraums in Kraft, der nach Änderung des Preises endet.

c) Erhöhen sich die Einkaufspreise für Leistungen Dritter, kann diese Erhöhung im gleichen Verhältnis an die Kunden weitergegeben werden.

d) Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts kündigen. Sofern die reguläre Kündigungsfrist des Vertrags 30 Tage überschreitet, gilt hierfür abweichend eine Kündigungsfrist von 30 Tagen.

27. Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche gelieferten Waren und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Mangold & Mangold.

b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt durch etwaige Einziehungen einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder durch Saldenziehung oder durch Anerkennung einzelner Forderungen unberührt.

c) Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Rechte mit allen Nebenrechten und Rängen vor anderen Gläubigern an Mangold & Mangold ab. Mangold & Mangold nimmt die Abtretung an. Eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung ist dem Kunden nicht gestattet. Mangold & Mangold ermächtigt – jederzeit widerruflich – den Kunden zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, soweit (i) der Kunde seinen Zahlungspflichten gegenüber Mangold & Mangold und Dritten nachkommt und (ii) der Kunde auf Verlangen von Mangold & Mangold die Schuldner der Forderungen benennt und diesen die Abtretung anzeigt, wenn Mangold & Mangold dies verlangt. Mangold & Mangold kann die Abtretung auch selbst anzeigen.

d) Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Das Gleiche gilt für die Verwendung und den Einbau von Vorbehaltsware sowie für die Einzugsermächtigung bei einem Scheck oder Wechselprotest. Mangold & Mangold ist in diesen Fällen berechtigt die Vorbehaltsware abzuholen.

e) Wird Vorbehaltsware weiterverarbeitet, so erfolgt dies für Mangold & Mangold, ohne dass hieraus Pflichten für Mangold & Mangold erwachsen.

f) Erfolgt die Weiterverarbeitung mit Sachen, die nicht zum Eigentum von Mangold & Mangold gehören, so steht Mangold & Mangold der Miteigentumsanteil an der neuen Sache in der Höhe zu, wie sich der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung verhält.

g) Erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen, so hat dies der Kunde Mangold & Mangold unverzüglich anzuzeigen und die für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen.

h) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Mangold & Mangold nimmt die Abtretung an.

i) Mangold & Mangold verpflichtet sich, die Sicherheiten des Kunden auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Mangold & Mangold.

TEIL 6: Kündigung

28. Vertragslaufzeit

a) Bei Verträgen, die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden, entspricht die Vertragslaufzeit der vereinbarten Vertragslaufzeit. Sofern die Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, noch in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen in diesen AGB festgelegt ist, beträgt diese 12 Monate.

b) Der Abrechnungszeitraum von zusätzlichen Optionen (z.B. Serviceleistungen) entspricht dem Abrechnungszeitraum des Hauptvertrags. Wird die Option während der Laufzeit des Hauptvertrags bestellt, wird die erste Vertragslaufzeit zur Angleichung an die Restlaufzeit des Hauptvertrags angepasst.

c) Die Kündigung unselbständiger Optionen eines Vertragsverhältnisses lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt, sofern nicht das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt wird.

29. Ordentliche Kündigung

a) Sofern die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart ist, noch in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen in diesen AGB festgelegt ist, beträgt diese 30 Tage zum Vertragsende.

b) Die Kündigungsfrist von selbständig kündbaren Teilen/Optionen eines Vertrages entspricht der Kündigungsfrist des Hauptvertrags.

c) Wird keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages nach Ablauf dessen Laufzeit automatisch um denselben Zeitraum.

30. Außerordentliche Kündigung

a) Jede Partei kann Verträge, welchen diese AGB zugrunde liegen, aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Vertragspartei nicht eingehalten wurden und nach einer Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt ist.

b) Die außerordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall bei:

c) offensichtlichen und gravierenden Vertrags- oder Rechtsverstößen, wie z.B. der Speicherung oder des zum Abruf Bereithaltens von Inhalten im Sinne des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder offensichtlich urheberrechtlich geschützter Software bzw. audiovisueller Inhalte (Musik, Videos etc.);

d) strafbarer Ausspähung oder Manipulationen der Daten von Mangold & Mangold oder anderer Kunden von Mangold & Mangold durch den Kunden.

e) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) Mangold & Mangold einen ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungtermin nicht einhält und eine vom Kunden angesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, es sei denn Mangold & Mangold hat die Verzögerung nicht zu vertreten;

(ii) eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus diesem Vertrag oder jeweiligem Auftrag in grober Weise verletzt;

(iii) über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

f) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Mangold & Mangold zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Mangold & Mangold kann, vorbehaltlich vereinbarter oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, sämtliche Daten des Kunden löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Kunden.

TEIL 7: Vertraulichkeit, Abwerbeverbot, Änderungen der AGB und Schlussbestimmungen

31. Datenschutz

a) Die personenbezogenen Daten der Kunden werden nur für die Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einverstanden. Es gilt die, über die Website von Mangold & Mangold erreichbare Datenschutzerklärung.

b) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Mangold & Mangold wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihr der Kunde weiterleitet oder die er im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

32. Vertraulichkeit

a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

b) In Zweifelsfällen ist jede Vertragspartei verpflichtet, die jeweils andere vor einer Weitergabe der vertraulichen Informationen um Zustimmung zu bitten.

c) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Mangold & Mangold verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Kunden zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrags betraut sind. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Vertragsparteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.

d) Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.

e) Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Geheimhaltung werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

f) Die Vertragsdokumente genießen urheberrechtlichen Schutz und deren Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine unbefugte Vervielfältigung oder das Zugänglichmachen ihrer Informationen an Dritte ohne Zustimmung von Mangold & Mangold kann eine Abmahnung und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Bei Verstoß des Kunden wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro, bzw. sofern niedriger, in Höhe der Vertrags-, bzw. Angebotssumme fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er den Verstoß nicht zu verantworten hat.

33. Kommunikationsform

a) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB sowie vertraglicher Vereinbarungen und Absprachen, inklusive der Aufhebung dieser Formklausel, beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gem. § 126 b BGB.

b) Sofern im Rahmen dieser AGB oder sonstiger Vertragsregelungen ausdrücklich eine Schriftform verlangt wird, ist damit eine handschriftlich unterschriebene Erklärung der Vertragsparteien gem. § 126 BGB gemeint. Dies gilt auch für eine Vereinbarung zur Aufhebung der Vorausgesetzten Schriftform.

34. Abwerbeverbot

a) Beide Vertragsparteien dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragsparteien untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters bei der jeweiligen Vertragspartei, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen.

b) Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters bei der anderen Vertragspartei seine Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine nach Billigkeitsgesichtspunkten festzulegende, jedoch mindestens 500 Euro betragende Vertragsstrafe fällig, es sei denn, die Vertragspartei hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung bei der anderen Vertragspartei.

35. Änderung der AGB

a) Mangold & Mangold behält sich vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderung erfolgt nur beim Vorliegen von triftigen und sachlichen Gründen, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur und nur, wenn sie den Kunden zuzumuten ist.
Im Fall von Änderungen, teilt Mangold & Mangold den Kunden die geänderten AGB zumindest in Textform mit, so dass die Kunden zwei Wochen Zeit haben, der Änderung zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs haben die Kunden und Mangold & Mangold das Recht zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen der Kunden unangemessen beeinträchtigen würde. Widersprechen die Kunden den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als angenommen.

36. Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Mangold & Mangold, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mangold & Mangold behält sich vor, gerichtliche Schritte am gesetzlichen Gerichtsstand zu ergreifen.

c) Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen Mangold & Mangold nur nach Zustimmung von Mangold & Mangold auf Dritte übertragen.

d) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB und des auf ihnen beruhenden Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Vertragslücken.